Seit 09.12.2020 gelten neue Besuchs- und Schutzregelungen für vollstationäre Einrichtungen.
Ab sofort gilt § 9 Abs. 2, Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Den Absatz 2 geben wir hier für Sie wieder:
(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 gilt ergänzend Folgendes:
1. Jeder Bewohner darf von täglich höchstens einer Person besucht werden, die über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 verfügt und dieses auf Verlangen nachweisen muss;
die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests darf höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein;
der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen;
jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.
Bitte bringen Sie eine FFP2-Maske ohne Ventil mit (in der Apotheke erhältlich).
Die Besuchszeiten sind bis auf Weiteres unverändert.
Aufgrund der aktuellen Situation würden wir Sie bitten, an Weihnachten nur vom Besuchsrecht Gebrauch zu machen und davon abzusehen Ihre Angehörigen mit nach Hause zu nehmen (Maskenpflicht, Abstand usw.).
Lassen Sie uns diese Zeit gemeinsam gut meistern! Vielen Dank.